Details zum Online-Seminar W23-3710-129

Live Online-Seminare = Anerkennung als Pflichtfortbildung wie bei Präsenzseminaren (§ 15 Abs. 2 FAO)
Bei unseren Live-Vorträgen ist die Interaktion der Teilnehmer untereinander sowie mit dem Referenten entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 FAO gewährleistet,
d. h., Sie können Ihre 15 Stunden Fortbildungspflicht mit unseren Online-Seminaren erfüllen.
Thema: Aktuelle Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren
Zum Anmeldeformular
(Terminauswahl hier)
Dozent: Carsten Staub, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, Mettmann
Inhalt:A: Aktuelle typische Beispiele, ggf. etwas kurios vorab
I: Beifahrer
1. Handy-App
2. Vernehmung des/r Beifahrers/in im standardisierten Messverfahren: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.12.2022 Az. 2 Rb 35 Ss 587/22
II. Rettungsgasse nach OLG Oldenburg
III. Geltung von Verkehrszeichen
IV: Kurios: das Messfoto entsteht außerhalb der Einsatzzeit des Messgeräts bei einem Rotlichtverstoß
V: Die Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren
VI: Das Verdoppeln von Rechtsfolgen
VII: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.2.2023 Az. IV 2 RBs 18/23 zu § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, der über 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf für die Rechtsbeschwerde gilt

B: Update zu einzelnen Bußgeldtatbeständen/Aktuelle Rechtsprechung/Neues zum standardisierten Messverfahren
I. OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2023, Az. 4 ORbs 31 SsBs 17/23: Fehlende Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug
II. Lebensakte muss zur Verfügung gestellt werden; VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 Az. 1 VB 38/18
III. Lasermessung Riegl
IV. Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
V. ProViDa 2000 Modular durch Nachfahren
VI. Messung mit einem Einheitssensor-Messgerät ESO
VII. PoliScan
VIII. TraffiStar S 350
IX. Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG bei Beweisanträgen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nach BVerfG

C: „HANDY“
1. HANDY-und Bestreiten Aktuell: BayOblG, Beschl. v. 13.12.2022 Az. 202 ObOWi 1458/22: Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch bei Fahrverbot bei „einfachem“ Handy-Verstoß
2. MonoCam: Aktuell zwei Urteile des AG Trier v. 02.03.2023, Az. 27c OWi 8041 Js 2838/23 und 2 OWi 8113 Js 1906/23; nicht rechtskräftig
3. HANDY Ausschalten des Motors
4. HANDY elektronisches Gerät
5. HANDY Benutzen
6. Sonstiges zum Handy

D: Verjährung
1. Verjährung - Allgemein
2. Praxistipp: bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 80 Abs. 5 OWiG
3. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
4. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 8 OWiG Abgabe von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle
5. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG und Zustellung
6. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG und Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides
7. Aktuelleres zum Bußgeldbescheid, hier: Vorfallort, Konkretisierung u.Ä.
8. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 StVG und Zuständigkeit des Jugendrichters gemäß § 68 Abs.2 OWiG
9. Einzelfälle zur Verjährung

E: Identifizierung
1. Identifizierung: Das Wiedererkennen des Fahrers / der Fahrerin anhand eines (Mess-)Fotos
2. Verlesung von Urkunden als Beweismittel, insbesondere: Datenfeld auf dem Foto von der Geschwindigkeitsmessung
3. Zum Verweis auf Fotos von Vergleichspersonen zum/zur Betroffenen i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, der über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt
4. Im Regelfall sind Verstöße gegen § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Fälle der Rüge der Verletzung materielles Rechts
5. Umfang der Beweiserhebungspflicht bei Benennung einer anderen Person als Fahrer, hier: OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.10.2021 Az. 2 Ss (OWi) 211/21
6. Zu den Feststellungspflichten des Gerichts, wenn ein morphologisches Gutachten (Identitätsgutachten) zur Identifizierung des Betroffenen/der Betroffenen anhand des „Fotos“ eingeholt wurde

F: Vorsatz
1. Vorsatz Geschwindigkeit
2. Einlassung: „Schilder“ übersehen
3. Vorsatz beim Abstandsverstoß
4. Vorsatz auch bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit Elektrofahrzeug
5. Kein Vorsatz bei Irrtum OLG Brandenburg, Beschl. v.17.11.2022 Az. 2 OLG 53 Ss-OWI 388/23 = DAR 2023, 158ff.
6. Rotlichtverstoß - Feststellungen zum Vorsatz
7. Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge bindet das Amtsgericht an den Schuldvorwurf im Bußgeldbescheid
8. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2022 Az. 2 RBs 155/22 VA 2023, 64: Rechtlicher Hinweis wegen Vorsatz nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 256 StPO zu spät

G: Geldbuße/Nachtatverhalten
1. Höhe des Bußgeldes
2. Positives Nachtatverhalten

Gebühr: Seminardauer 2,5 Std. eff. - € 129,- zzgl. USt.
Leistungen: • Skriptum in elektronischer Form
• Teilnahmeurkunde (soweit gekz. gem. § 15 FAO, s. AGB)
Termin: Derzeit keine aktuellen Termine vorhanden