Details zum Online-Seminar W23-3710-129
Live Online-Seminare = Anerkennung als Pflichtfortbildung wie bei Präsenzseminaren (§ 15 Abs. 2 FAO)
Bei unseren Live-Vorträgen ist die Interaktion der Teilnehmer untereinander sowie mit dem Referenten entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 FAO gewährleistet, d. h., Sie können Ihre 15 Stunden Fortbildungspflicht mit unseren Online-Seminaren erfüllen. |
Thema: | Aktuelle Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren |
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Dozent: | Carsten Staub, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, Mettmann | |||
Inhalt: | A: Aktuelle typische Beispiele, ggf. etwas kurios vorab I: Beifahrer 1. Handy-App 2. Vernehmung des/r Beifahrers/in im standardisierten Messverfahren: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.12.2022 Az. 2 Rb 35 Ss 587/22 II. Rettungsgasse nach OLG Oldenburg III. Geltung von Verkehrszeichen IV: Kurios: das Messfoto entsteht außerhalb der Einsatzzeit des Messgeräts bei einem Rotlichtverstoß V: Die Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren VI: Das Verdoppeln von Rechtsfolgen VII: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.2.2023 Az. IV 2 RBs 18/23 zu § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, der über 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf für die Rechtsbeschwerde gilt B: Update zu einzelnen Bußgeldtatbeständen/Aktuelle Rechtsprechung/Neues zum standardisierten Messverfahren I. OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2023, Az. 4 ORbs 31 SsBs 17/23: Fehlende Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug II. Lebensakte muss zur Verfügung gestellt werden; VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 Az. 1 VB 38/18 III. Lasermessung Riegl IV. Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren V. ProViDa 2000 Modular durch Nachfahren VI. Messung mit einem Einheitssensor-Messgerät ESO VII. PoliScan VIII. TraffiStar S 350 IX. Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG bei Beweisanträgen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nach BVerfG C: „HANDY“ 1. HANDY-und Bestreiten Aktuell: BayOblG, Beschl. v. 13.12.2022 Az. 202 ObOWi 1458/22: Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch bei Fahrverbot bei „einfachem“ Handy-Verstoß 2. MonoCam: Aktuell zwei Urteile des AG Trier v. 02.03.2023, Az. 27c OWi 8041 Js 2838/23 und 2 OWi 8113 Js 1906/23; nicht rechtskräftig 3. HANDY Ausschalten des Motors 4. HANDY elektronisches Gerät 5. HANDY Benutzen 6. Sonstiges zum Handy D: Verjährung 1. Verjährung - Allgemein 2. Praxistipp: bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 80 Abs. 5 OWiG 3. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 4. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 8 OWiG Abgabe von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle 5. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG und Zustellung 6. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG und Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides 7. Aktuelleres zum Bußgeldbescheid, hier: Vorfallort, Konkretisierung u.Ä. 8. Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 StVG und Zuständigkeit des Jugendrichters gemäß § 68 Abs.2 OWiG 9. Einzelfälle zur Verjährung E: Identifizierung 1. Identifizierung: Das Wiedererkennen des Fahrers / der Fahrerin anhand eines (Mess-)Fotos 2. Verlesung von Urkunden als Beweismittel, insbesondere: Datenfeld auf dem Foto von der Geschwindigkeitsmessung 3. Zum Verweis auf Fotos von Vergleichspersonen zum/zur Betroffenen i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, der über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt 4. Im Regelfall sind Verstöße gegen § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Fälle der Rüge der Verletzung materielles Rechts 5. Umfang der Beweiserhebungspflicht bei Benennung einer anderen Person als Fahrer, hier: OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.10.2021 Az. 2 Ss (OWi) 211/21 6. Zu den Feststellungspflichten des Gerichts, wenn ein morphologisches Gutachten (Identitätsgutachten) zur Identifizierung des Betroffenen/der Betroffenen anhand des „Fotos“ eingeholt wurde F: Vorsatz 1. Vorsatz Geschwindigkeit 2. Einlassung: „Schilder“ übersehen 3. Vorsatz beim Abstandsverstoß 4. Vorsatz auch bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit Elektrofahrzeug 5. Kein Vorsatz bei Irrtum OLG Brandenburg, Beschl. v.17.11.2022 Az. 2 OLG 53 Ss-OWI 388/23 = DAR 2023, 158ff. 6. Rotlichtverstoß - Feststellungen zum Vorsatz 7. Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge bindet das Amtsgericht an den Schuldvorwurf im Bußgeldbescheid 8. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2022 Az. 2 RBs 155/22 VA 2023, 64: Rechtlicher Hinweis wegen Vorsatz nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 256 StPO zu spät G: Geldbuße/Nachtatverhalten 1. Höhe des Bußgeldes 2. Positives Nachtatverhalten | |||
Gebühr: | Seminardauer 2,5 Std. eff. - € 129,- zzgl. USt. | |||
Leistungen: | • Skriptum in elektronischer Form • Teilnahmeurkunde (soweit gekz. gem. § 15 FAO, s. AGB) |
Termin: | Derzeit keine aktuellen Termine vorhanden |