Details zum Online-Seminar W23-3712-129

Live Online-Seminare = Anerkennung als Pflichtfortbildung wie bei Präsenzseminaren (§ 15 Abs. 2 FAO)
Bei unseren Live-Vorträgen ist die Interaktion der Teilnehmer untereinander sowie mit dem Referenten entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 FAO gewährleistet,
d. h., Sie können Ihre 15 Stunden Fortbildungspflicht mit unseren Online-Seminaren erfüllen.
Thema: Rechtsbehelfe im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht
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Dozent: Carsten Staub, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, Mettmann
Inhalt:I: Das Einlegen von Rechtsmitteln und das beA

II: Das Einlegen des Einspruchs bei der Bußgeldstelle und das beA

III: Das Übersenden des Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2 OWIG und das Verwerfungsurteils nach § 72 Abs. 2 OWiG und das beA

IV: Das Begründen der (Sprung-)Revision und der Rechtsbeschwerde und die Unterschriftsform und das beA

V: Die formwidrige Einlegung von Rechtsmitteln per Telefax und die Wiedereinsetzung und das beA

VI: Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments als Ausnahmefall nach § 32d S. 3 und 4 StPO: BGH, Beschl. v. 7.12.2022 Az. 2 StR 140/22

VII: Muster: Wiedereinsetzungsantrag gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: Krankheit

VIIa: Neues zum Einspruch im Bußgeldverfahren - Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge

VIII: Erfahrungen mit dem Antrag nach § 62 OWiG die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen bei Anträgen im Rahmen des fairen Verfahrens

IX: Erfahrungen mit der Anregung nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG den Vorgang an die Bußgeldstelle zurückzuverweisen

X: Muster: Anregung gegenüber dem Amtsgericht in Bußgeldsachen anstelle der Hauptverhandlung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zu entscheiden – Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren

XI: Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG gegenüber dem Amtsgericht bei Beweisanträgen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nach dem „Rohmessdatenbeschluss“ des BVerfG

XII: Einspruch im Strafbefehlsverfahren – ein paar Besonderheiten

XIII: Gegenvorstellung, hier: zur Feststellung des Vorsatzes durch die Staatsanwaltschaft beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort

XIV: Verlegungsantrag der Verteidigung wegen Verhinderung zum anberaumten Hauptverhandlungstermin und anschließend die Beschwerde nach § 304 StPO und Anwendung des § 305 StPO auf die Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung

XV: Sprungrevision als Alternative zur Berufung
1. Allgemein
2. Unbestimmtheit der Anfechtung nach § 300 StPO
3. Konkurrenz der Sprungrevision zur Berufung anderer Beteiligter, insbesondere der Staatsanwaltschaft
4. Frist
5. Form
6. Zulässigkeit der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO gegen die nach § 111a StPO fortdauernde vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei gleichzeitiger Einlegung der (Sprung-)Revision

XVI: Rechtsbeschwerde und deren Zulassung
1. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
2. Unbestimmtheit der Anfechtung nach § 300 StPO
3. Frist
4. Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde
5. Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 OWiG
6. Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG
7. Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG
8. Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG
9. Abwesenheitsverhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG
10. Übersicht zu den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG
11. Motive des Gesetzgebers zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
12. Zulassung
13. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
14. Zur Fortbildung des Rechts
15. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs
16. Rechtsprechung und Beispiele zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

XVII: Ausnahmen vom Regelfahrverbot nach § 25 StVG
1. Wegfall des (Regel-)Fahrverbots bei besonderen Ausnahmeumständen
2. Anordnung eines Fahrverbots außerhalb des Regelfalls
3. Allgemein zum „Wegfall“ des Fahrverbots gem. § 25 StVG
4. Zum Fahrverbot, § 25 StVG: Die „2 Jahresfrist“
5. § 25 StVG Fahrverbot und beruflich Härte
6. Ein qualifizierten Rotlichtverstoß, der nicht aufgrund eines technischen Aufzeichnungsvorgangs, sondern auf Grund der Zeugenaussage von Polizeibeamten bewiesen werden soll
7. Zu § 24a StVG
8. Ausnahmen vom Fahrverbot für bestimmte Arten von Kfz
9. Rechtsstaatswidrige Verzögerung bzw. § 25 StVG und 2 Jahre Zeitablauf bei „Aktenführungsproblemen“

Gebühr: Seminardauer 2,5 Std. eff. - € 129,- zzgl. USt.
Leistungen: • Skriptum in elektronischer Form
• Teilnahmeurkunde (soweit gekz. gem. § 15 FAO, s. AGB)
Termin: Derzeit keine aktuellen Termine vorhanden