Details zum Online-Seminar W23-3712-129
Live Online-Seminare = Anerkennung als Pflichtfortbildung wie bei Präsenzseminaren (§ 15 Abs. 2 FAO)
Bei unseren Live-Vorträgen ist die Interaktion der Teilnehmer untereinander sowie mit dem Referenten entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 FAO gewährleistet, d. h., Sie können Ihre 15 Stunden Fortbildungspflicht mit unseren Online-Seminaren erfüllen. |
Thema: | Rechtsbehelfe im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht |
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Dozent: | Carsten Staub, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, Mettmann | |||
Inhalt: | I: Das Einlegen von Rechtsmitteln und das beA II: Das Einlegen des Einspruchs bei der Bußgeldstelle und das beA III: Das Übersenden des Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2 OWIG und das Verwerfungsurteils nach § 72 Abs. 2 OWiG und das beA IV: Das Begründen der (Sprung-)Revision und der Rechtsbeschwerde und die Unterschriftsform und das beA V: Die formwidrige Einlegung von Rechtsmitteln per Telefax und die Wiedereinsetzung und das beA VI: Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments als Ausnahmefall nach § 32d S. 3 und 4 StPO: BGH, Beschl. v. 7.12.2022 Az. 2 StR 140/22 VII: Muster: Wiedereinsetzungsantrag gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: Krankheit VIIa: Neues zum Einspruch im Bußgeldverfahren - Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge VIII: Erfahrungen mit dem Antrag nach § 62 OWiG die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen bei Anträgen im Rahmen des fairen Verfahrens IX: Erfahrungen mit der Anregung nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG den Vorgang an die Bußgeldstelle zurückzuverweisen X: Muster: Anregung gegenüber dem Amtsgericht in Bußgeldsachen anstelle der Hauptverhandlung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zu entscheiden – Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren XI: Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG gegenüber dem Amtsgericht bei Beweisanträgen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nach dem „Rohmessdatenbeschluss“ des BVerfG XII: Einspruch im Strafbefehlsverfahren – ein paar Besonderheiten XIII: Gegenvorstellung, hier: zur Feststellung des Vorsatzes durch die Staatsanwaltschaft beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort XIV: Verlegungsantrag der Verteidigung wegen Verhinderung zum anberaumten Hauptverhandlungstermin und anschließend die Beschwerde nach § 304 StPO und Anwendung des § 305 StPO auf die Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung XV: Sprungrevision als Alternative zur Berufung 1. Allgemein 2. Unbestimmtheit der Anfechtung nach § 300 StPO 3. Konkurrenz der Sprungrevision zur Berufung anderer Beteiligter, insbesondere der Staatsanwaltschaft 4. Frist 5. Form 6. Zulässigkeit der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO gegen die nach § 111a StPO fortdauernde vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei gleichzeitiger Einlegung der (Sprung-)Revision XVI: Rechtsbeschwerde und deren Zulassung 1. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 2. Unbestimmtheit der Anfechtung nach § 300 StPO 3. Frist 4. Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde 5. Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 OWiG 6. Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG 7. Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG 8. Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG 9. Abwesenheitsverhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG 10. Übersicht zu den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG 11. Motive des Gesetzgebers zur Zulassung der Rechtsbeschwerde 12. Zulassung 13. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 14. Zur Fortbildung des Rechts 15. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs 16. Rechtsprechung und Beispiele zur Zulassung der Rechtsbeschwerde XVII: Ausnahmen vom Regelfahrverbot nach § 25 StVG 1. Wegfall des (Regel-)Fahrverbots bei besonderen Ausnahmeumständen 2. Anordnung eines Fahrverbots außerhalb des Regelfalls 3. Allgemein zum „Wegfall“ des Fahrverbots gem. § 25 StVG 4. Zum Fahrverbot, § 25 StVG: Die „2 Jahresfrist“ 5. § 25 StVG Fahrverbot und beruflich Härte 6. Ein qualifizierten Rotlichtverstoß, der nicht aufgrund eines technischen Aufzeichnungsvorgangs, sondern auf Grund der Zeugenaussage von Polizeibeamten bewiesen werden soll 7. Zu § 24a StVG 8. Ausnahmen vom Fahrverbot für bestimmte Arten von Kfz 9. Rechtsstaatswidrige Verzögerung bzw. § 25 StVG und 2 Jahre Zeitablauf bei „Aktenführungsproblemen“ | |||
Gebühr: | Seminardauer 2,5 Std. eff. - € 129,- zzgl. USt. | |||
Leistungen: | • Skriptum in elektronischer Form • Teilnahmeurkunde (soweit gekz. gem. § 15 FAO, s. AGB) |
Termin: | Derzeit keine aktuellen Termine vorhanden |